Welthandelsorganisation

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Fertig.gif Dieser Artikel wurde durch den Review-Prozess vervollständigt und korrigiert. Der Bearbeiter hat den Artikel zur Bewertung eingereicht. --Anja Bischoff

Die Welhandelsorganisation (WTO; World Trade Organisation) wurde 1994 aus dem GATT (General Agreement of Trade and Tarifs) in der Uruguay-Runde nach 7 jähriger Verhandlungszeit gegründet. Am 01.01.1995 nahm sie ihre Arbeit in Genf auf. Die WTO ist neben dem IWF und der Weltbank die einzige globale internationale Organisation für weltwirtschaftlichen Fortschritt und Problemlösungen.


Aufgaben der WTO

Die WTO verfolgt im Wesentlichen zwei Kernaufgaben. Zum einen ist sie dazu angehalten die Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten zu koordinieren, zum anderen besitzt sie die Funktion der Streitentscheidung zwischen den Teilnehmerstaaten.


Koordinierungsfunktion

Aufgabe der WTO ist es, die Mitgliedsländer in ihrer Handelspolitik zu beraten und anschließend die Politik der einzelnen Länder miteinander zu koordinieren. Dies geschieht zumeist im Rahmen multilateraler Verhandlungen. Weiterhin ist die WTO bestrebt, durch Zusammenarbeit mit dem IWF (Internationaler Währungsfond), der Weltbank und anderen internationalen Institutionen eine aufeinander abgestimmte Handelspolitik mit der jeweils angestrebten Währung- und Entwicklungspolitik zu verknüpfen. Insgesamt handelt es sich hierbei um eine sehr komplexe Aufgabe, die die aktive Mitarbeit der Mitgliedsstaaten unbedingt erfordert.


Streitentscheidungsfunktion

Die Streitentscheidungsfunktion der Welthandelsorganisation ist im „Dispute Settlement Body“ (DSB) realisiert. Ausführendes Organ ist hierbei der Allgemeine Rat der WTO. Der DSB hat keinerlei Befugnis zur Durchsetzung der von ihm getroffenen Entscheidungen. Somit handelt es sich viel mehr um Lösungsvorschläge und Richtlinien als um Beschlüsse. Demzufolge ergibt sich, dass der DSB eine Instanz mit moralisch diplomatischer [1] Funktion ist. Ziel ist es im Streitfall zwischen den Nationen zu vermitteln und diese möglichst selbstständig zu einer, für beide Seiten günstige Lösung zu führen. Der Erste Schritt im Streitschlichtungsverfahren ist ein Güteversuch. Hierbei sind die streitenden Nationen vollkommen selbstständig dazu angehalten ihre Zwiespältigkeiten zu lösen. Erst wenn dieser Versuch nachhaltig gescheitert ist wird der DSB als Streitvermittler eingeschaltet. Das Verfahren wird dann vor einem Schiedsgericht bestehen aus drei Schiedsrichtern, dem Panel, durchgeführt. Als wesentliche Neuerung seit der Gründung der WTO gilt die maximale Durchführungsdauer eines Streitschlichtungsverfahrens. Diese beläuft sich auf ein Jahr, mit Inanspruchnahme der Berufung max. 18 Monate. Das Ergebnis aus dem Streitschlichtungsverfahren stellt lediglich eine Richtlinie dar und kann vom DSB nicht durchgesetzt werden. Allerdings hat das Klageland bei Nicht-Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien das Recht auf Vergeltungsmaßnahmen ohne dass diese als Verstöße gegen die WTO-Richtlinien gelten würden. Beispielsweise könnte das Klageland dann gegenüber dem Handelspartner Exporte beschränken oder vorübergehend Zölle auf bestimme Waren erheben.


Aufbau der Welthandelsorganisation

Grundsätzlich basiert die WTO auf 3 Hauptsäulen und mehreren Nebenabkommen. Die Hauptsäulen ergeben sich aus dem GATT (General Agreement on Trade and Tarifs), dem GATS (General Agreement on Trade in Services) und dem TRIPS (Trade Related Industrial Property). Mitglieder der 3 Hauptabkommen sind seit Gründung der WTO zur Teilnahme an fast allen Nebenabkommen verpflichtet. Hierbei wird auch vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ [2] gesprochen. Ziel der obligatorischen Teilnahme ist das Erreichen einer möglichst großen Einheitlichkeit zwischen den Partnerländern. Den Institutionellen Rahmen der Welthandelsorganisation bildet ein Streitschlichtungsorgan, der sog. „Dispute Settlement-Body“ (DSB). Dieser gibt dem globalen System der WTO rechtsverbindlichen Charakter der die Durchführung der verschiedenen Handelsabkommen mit 144 Mitgliedsstaaten erst ermöglicht.


GATT

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Trade and Tarifs; GATT) stellt die klassische und zugleich die umfangreichste Komponente des WTO-Systems dar. Die Reglementierungen des GATT belaufen sich im Wesentlichen auf vier Grundideen: Es gilt erstens das zentrale Verbot staatlicher Handelsbeschränkungen (Art. XI GATT), zweitens die Festschreibung sowie die kontinuierliche Senkung von Zollsätzen (Art. II GATT), drittens die Meistbegünstigung (Art. I GATT) und als viertes die Inlädergleichbehandlung (Art. III GATT). Ergänzend zu den vier Grundideen gibt es zahlreiche Nebenabkommen die insbesondere Spezialfälle und Ausnahmen regeln.


GATS

Das Dienstleistungsabkommen (General Agreement on Trade in Services; GATS) trat am 01.01.1995 in Kraft. Angesichts des stetig wachsenden Dienstleistungssektors in den Industrienationen war das GATS zu diesem Zeitpunk bereits längst überfällig. Erstmals wurden hierbei umfassende internationale Voraussetzungen geschaffen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen ermöglichen. Insbesondere umfasst das GATS die Dienstleistungen im Bankensektor, von Versicherungsgesellschaften und Beratungsinstituten. Die besondere Schwierigkeit der Gestaltung des GATS ist im Unterschied zwischen Warenhandel und Dienstleistungshandel zu suchen. So ist die Dienstleistungserbringung im Wesentlichen an folgende vier Faktoren geknüpft: Für das Erbringen einer Dienstleistung ist an erster Stelle das Zusammenkommen von Personen unverzichtbar. Durch die Entwicklungen der Telekommunikation ist dieser Vorgang zwar heute wesentlich leichter zu bewältigen jedoch längst noch nicht unabdingbar. Des Weiteren müssen berufliche Qualifikationen anerkannt und zugelassen werden. Ein weiteres großes Problem stellen die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme dar. Innerhalb der EG hat hier bereits ein großer Fortschritt stattgefunden, global jedoch kaum eine Weiterentwicklung. Letztlich bedingen Dienstleistungen die personelle und langfristige Präsenz an einem Ort und verlangen somit grenzüberschreitende Investitionen. Letztendlich stellt das Dienstleistungsabkommen lediglich einen Rahmen dar, welcher die Mitglieder der WTO auffordert, individuelle und gleichzeitig universelle Regelungen im Dienstleistungshandel zu schaffen, um die Liberalisierung des Dienstleistungshandels voranzutreiben.


TRIPS

Das Abkommen über den Schutz des geistigen Eigentums (Trade Related Industrial Property; TRIPS) wurde ebenfalls 1995 Bestandteil des WTO-Systems. Insbesondere Plagiate und dem Ursprungsprodukt „ähnliche“ Produkte hemmten lange Zeit den Transfer erforderlichen Know-hows. Damit wurde zunehmend deutlich, dass der wirtschaftliche Erfolg der Länder nicht mehr primär von monetärem Kapital abhängig ist sondern vielmehr von Geistigem. Das TRIPS stellt somit ein umfassendes Regelwerk über den internationalen Schutz von Patenen, Copyrights, Geschmacksmustern und ähnlichem dar. Das TRIPS Abkommen hat große Bedeutung für die Mitgliedsstaaten. Das Abkommen ist verbindlich und gibt besonders den Ländern, die bisher keine bzw. nur sehr unvollständige Regelungen über den Schutz des geistigen Eigentums hatten, eine solide Grundlage. Besondere Effizienz erfahren die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums durch die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzbarkeit bestimmter Mindeststandards.


Organe der WTO

Die Welthandelsorganisation setzt sich aus drei Organen zusammen. Die Ministerkonferenz stellt die oberste Beschlussebene der Welthandelsorganisation dar. Sie obliegt der Leitung des Generalsekretärs (seit 2005:Pascal Lamy) und setzt sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen. Die Ministerkonferenz tagt alle zwei Jahre. Eröffnet wird die Ministerkonferenz zumeist an einem eher ungewöhnlichen Ort um dann die eigentlichen Verhandlungen in Genf weiterzuführen. Ziel der Konferenzen ist es Beschlüsse zur engeren Verbindung des weltwirtschaftlichen Handels zu fassen, sowie die Einrichtung von Ständigen Ausschüssen. Der Allgemeine Rat ist das wichtigste Organ der Welthandelsorganisation und tagt monatlich. Auch er setzt sich aus Delegierten der Mitgliedstaaten zusammen. Als bedeutendste Funktion übernimmt der Allgemeine Rat die Streitschlichtung und stellt somit den DSB (Dispute Settlement Body) dar. Des Weiteren betreut der allgemeine Rat den Betritt neuer Mitglieder zur Welthandelsorganisation sowie die Leitung der Speziellen Räte des GATT, GATS und TRIPS. Weiterhin ist der Allgemeine Rat für die Überprüfung der einzelnen Handelspolitiken der Mitgliedsstaaten zuständig. Das Sekretariat der Welthandelsorganisation ist seit 2005 unter Leitung des Generalsekretärs Pascal Lamy. Das Sekretariat hat lediglich Beratungsfunktion. Ziel ist die technische, professionelle und rechtliche Unterstützung der Mitgliedsstaaten, des Allgemeinen Rates und der Ministerkonferenz. Um die Breite der Beratungsfunktion durchführen zu können ist es maßgebliche Aufgabe des Sekretariates die Entwicklung des Welthandels zu dokumentieren und zu analysieren. Weiterhin ist das Sekretariat für die Vorbereitung und die Durchführung von Verhandlungen zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten verantwortlich.

Ziele und Prinzipien der WTO

Grundsätzliches Ziel der WTO ist es die Welt zusammenzuführen. Oberste Priorität haben somit aus wirtschaftlicher Sicht der Abbau von Zöllen und Handelshemmnissen. Jedoch spielen besonders auch sozi-ökonomische Ziele eine bedeutende Rolle. Diskriminierung in jeglicher Hinsicht soll weitestgehend beseitig werden und der allgemeine Lebensstandart gehoben werden. Zur Umsetzung der genannten Ziele werden insbesondere die drei Prinzipien der Nichtdiskriminierung, dem Abbau von Zöllen und Handelsbarrieren und der Reziprozität als Verhandlungsgrundlage vorausgesetzt.

Nichtdiskriminierung

Das Prinzip der Nichtdiskriminierung ist in den verschiedenen Abkommen der WTO geregelt und lässt sich seinerseits weiterhin in zwei bedeutende Grundsätze unterteilen. Zum einen gibt es das Prinzip der Meistbegünstigung (Most favoured Nation Principle). Hierbei sollen sämtliche Vorteile und Begünstigungen die ein Mitgliedsland einem Anderen gegenüber einräumt auch unverzüglich allen anderen WTO-Nationen eingeräumt werden. Einzige Ausnahme gilt bei Zusammenschluss einzelner WTO-Länder zu eine Freihandelszone oder einer Zollunion, wie die beispielsweise beim Zusammenschluss zahlreicher Europäischer Länder zur EU der Fall war. Begründung dieser Ausnahme ist der Ausgangspunkt, das Freihandelszonen und Zollunionen ein bedeutender Schritt zum globalen freien Handel sind. Zum anderen gilt das Prinzip der Inländergleichbehandlung (International Treatment Obligation). Ausländische Produkte dürfen gegenüber inländischen Produkten nicht benachteiligt werden. Auch hierbei gibt es eine Ausnahmereglung für die Produkte von Entwicklungsländern. Ziel der Ausnahmereglung ist es den Aufbau der Wirtschaft in Entwicklungsländern zu fördern und zu schützen und nicht durch billigere Einfuhrprodukte zu hemmen.

Abbau von Zöllen und anderen Handelsbarrieren

Die Richtlinie zum Zollabbau und zum Abbau verschiedener Handelsbarrieren (prohibition on trade restrictions other than tariffs) dient der generalisierten und vereinfachen Bewertung von Zöllen. Grundsätzlich dürfen zum Schutz Einheimische Produkte lediglich Zölle erhoben werden, jedoch keinerlei Kontingente. Außerdem dürfen bereits bestehende Zölle bzw. bereits gesenkte Zölle nicht erhöht werden. Allgemeines Ziel ist es den Welthandel zunehmend zu liberalisieren.

Reziprozität

Die Reziprozitätsklausel stellt die Ergänzung zum Prinzip der Meistbegünstigung dar. Inhalt dieser Ausgleichreglung ist das Einräumen gleichwertiger Zugeständnisse unter den Nationen. Gewährt Land 1 Land 2 bestimmte Handelsbegünstigungen, so ist Land 2 seinerseits dazu angehalten der Land 1 gleichwertige Begünstigungen einzuräumen.

Multilateralismus

Zum heutigen Zeitpunkt werden die Prinzipien der WTO zumeist unter dem einzigen Stichwort des Multilateralismus zusammengefasst. Gleichberechtigtes, kooperatives auf gegenseitiges Interesse gerichtetes Verhandeln und Verhalten wird von den Nationen der WTO gefordert. Weiterhin spielt zunehmende Transparenz und somit auch zunehmendes Verständnis aus der Öffentlichkeit eine bedeutende Rolle. Die Regulationen und Beschlüsse der WTO bedürfen der Veröffentlichung sowie der strikten Umsetzung.

Einzelnachweise

  1. Dr.Gerhard Volz, Die Organisation der Weltwirtschaft, R.Oldenburg Verlag München Wien, 2000, ISBN 3-486-25537-1, Seite 117
  2. Dr.Gerhard Volz, Die Organisation der Weltwirtschaft, R.Oldenburg Verlag München Wien, 2000, ISBN 3-486-25537-1, Seite 115

Quellennachweis

  • Dieter Bender (Hrsg.)/Michael Frenkel, GATT und neue Welthandelsordnung - Globale und regionale Aswirkungen, Gabler Verlag, 1996
  • Paul R.Krugmann/ Maurice Obstfeld, Internationale wirtschaft - Theorie und Politik der Außenwirtschaft, Pearson Studium, 2004
  • Dr.Gerhard Volz, The Organisations of th World Economy/ die Organisationen der Weltwirtschaft, R.Oldenburgverlag München Wien, Global Text 2000

Weblinks