Wertzoll

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Bedeutung

Es gibt ein Zollwertrecht, so lange es schon Zölle gibt. Der Zoll ist eine Abgabe, dessen Höhe bestimmt werden muss. Dabei sind Kriterien anzuwenden, um eine gleichmäßige und gerechte Abgabenerhebung zu erreichen.

Diese Kriterien müssen objektiv, nachvollziehbar, für alle Beteiligten verständlich und verbindlich sein. Diese sind festgelegt im europäischen Zollwertrecht. Das Zollwertrecht dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle, die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördern. Allerdings ist bei der immer stärker werdenden Globalisierung eine beschränkte Anwendung nicht ausreichend. Weltweit einheitliche Bestimmungen werden benötigt, was allerdings nicht immer möglich ist. Das zentrale Dokument ist der "GATT-Zollwertkodex".


Definition

Im Gegensatz zum spezifischer Zoll, der sich z.B. nach dem Gewicht der Waren richtet, errechnet man den Wertzoll (lat. „ad valorem“: vom Wert) mit einem Prozentsatz nach dem Wert der Waren. Der jeweilige Zollsatz ändert sich häufig und orientiert sich an den Ein- und Ausfuhren dieser Warengruppe laut Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes.

  • Vorteil: die Höhe des Zolls passt sich automatisch an Preisschwankungen der Importgüter an.
  • Nachteil: der Warenwert von Importgütern lässt sich meist nur schwer oder unter großem Aufwand festlegen.


GATT-Zollwertkodex

GATT bedeutet "General Agreement on Tariffs and Trade". Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen. Dies wurde erstmals 1947 aufgestellt. Ausgangspunkt einer Wertverzollung sollte der erzielbare Preis sein. Dieser "wirkliche Wert" (actual value) der Ware war ein künstlicher Preis. Nicht der vereinbarte Preis zwischen den Parteien, sondern der übliche Wettbewerbspreis, wurde zur Basis der Verzollung gemacht. Der Wert wurde durch die Kriterien des Abkommens festgelegt. Dieses System hatte allerdings keinen Bestand.

Im Jahr 1979 wurde sich auf den GATT-Zollwertkodex (GZK) geeinigt. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde. Um alle denkbaren Fälle zollwertrechtlich abdecken zu können, gibt es neben der Transaktionswertmethode 5 weitere Methoden, die der Reihe nach zur Ermittlung des Zollwertes heranzuziehen sind.


Zollwertermittlung

Nach dem GATT ist der Zollwert entweder:

  • 1.) der Transaktionswert für die eingeführte Ware (Artikel 1 GZK) oder
  • 2.) der Transaktionswert für gleiche Waren (Artikel 2 GZK) oder
  • 3.) der Transaktionswert für gleichartige Waren (Artikel 3 GZK) oder
  • 4.) ein nach bestimmten Kriterien berichtigter Verkaufspreis im Einfuhrland ("Deduktive Methode", Artikel 5 GZK) oder
  • 5.) ein aus den Herstellungskosten errechneter Wert (Artikel 6 GZK) oder
  • 6.) der nach der so genannten Schlussmethode geschätzte Wert (Artikel 7 GZK).

Die Methoden müssen in der richtigen Reihenfolge geprüft werden d.h. angefangen bei Punkt 1


Transaktionswert für die eingeführte Ware

  • Dies ist die wichtigste und die in der Praxis gebräuchlichste Methode. Allerdings damit diese Methode angewendet werden kann, muss zunächst ein "Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" vorliegen.


  • Die Umstände, die gegeben sein müssen, bezeichnet man sie als positive Merkmale.

Diese sind im Einzelnen, dass der Gegenstand der Transaktion eine Ware sein muß, ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu grunde liegt, ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis vorliegt und dieser unter bestimmten Voraussetzungen berichtigt werden muß.


  • Die Umstände, die nicht gegeben sein dürfen, sind die negativen Merkmale.

Diese beinhalten, dass schädliche Einschränkungen der Verwendung der Waren vorliegen, der Käufer schädliche Bedingungen oder Leistungen hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises erbringen muss, der Verkäufer schädliche Erlösbeteiligungen aus späteren Verkäufen der Einfuhrwaren erhält und eine schädliche Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer vorliegt.


Transaktionswert für gleiche Waren

  • Wenn der Zollwert durch Methode 1 nicht ermittelt werden, weil z.B. kein Kaufgeschäft vorliegt, schließt sich Methode 2 an. Dies ist nur möglich, wenn es sich um gleiche Waren (geringfügige Unterschiede werden nicht beachtet) und etwa den gleichen Zeitraum (nicht mehr als 60 Tage) handelt.


Neben den genannten Voraussetzungen müssen noch folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • es muss ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe erfolgt sein
  • die eingeführte Menge muss im Wesentlichen der gleichen Menge der zu bewertenden Waren entsprechen


Transaktionswert für gleichartige Waren

  • Lässt sich der Zollwert nach Methode 1 nicht ermitteln und findet auch Methode 2 keine Anwendung, so schließt sich die Ermittlung auf Grundlage des Transaktionswertes gleichartiger Waren an.


Die Voraussetzungen stimmen in den folgenden Punkten mit Methode 2 überein:

  • Herstellung im gleichen Land
  • Einfuhr zum etwa gleichen Zeitpunkt
  • Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe
  • möglichst gleiche Mengen

Wesentlicher Unterschied: die gleichartigen Waren müssen gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, ohne dass sie sich in jeder Hinsicht gleichen müssen. Allerings müssen sie die gleichen Aufgaben erfüllen und im Handel austauschbar sein. Auch sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.

Kommen mehrere Werte in Betracht, ist der jeweils niedrigste anzuwenden.


deduktive Methode

  • Die deduktive Methode geht davon aus, dass die Ware weiter gehandelt bzw. verkauft wird. Dabei wird ein (im Zeitpunkt der Einfuhr) noch nicht vorliegender Preis erst nach der Einfuhr festgesetzt.

Mit dieser Methode wird auf den Zollwert zurückgerechnet, indem die im Inland entstandenen Kosten und Steuern abgezogen werden. Auf Antrag des Anmelders kann die Methode des "errechneten Werts" dieser Methode vorgezogen werden.

Der Verkaufspreis im Inland ist der Ausgangspunkt für die Zollwertermittlung. Es sind die Verkaufspreise heranzuziehen, die in der größten Menge je Einheit im annährend selben Zeitpunkt bei oder nach der Einfuhr vorlagen. Liegt innerhalb dieses Zeitraumes kein Verkauf vor, so ist der Preis aus dem nächsten Verkauf (allerdings nicht später als 90 Tage) heranzuziehen. Es ist dabei zu beachten, dass der inländische Verkaufspreis nicht anerkannt werden kann, wenn neben dem Verkaufspreis noch weitere Leistungen zu erbringen sind oder der Abnehmer im Inland Beistellungen erbringt.

folgende Abzüge müssen beachtet werden:

  • die in der Regel gezahlten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (Handelsspanne/Kalkulationsaufschlag) - da bei muss es sich um branchenübliche Spannen handeln
  • die anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten und die damit zusammenhängende Kosten soweit sie nicht bereits in der üblichen Handelsspanne enthalten sind
  • Einfuhrabgaben (besonders Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlenden Abgaben


der errechnete Wert

  • Diese Methode kann auch auf Antrag des Anmelders der deduktiven Methode vorgehen.

Im Gegensatz zu der deduktiven Methode wird hier der Zollwert auf der Grundlage des Preises der Ware und den vorgelegten Kalkulationsunterlagen festgestellt.


Der Wert ergibt sich aus der Summe folgender Elemente:

  • Kosten bzw. Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der anfallen
  • Gewinn und Gemeinkosten, die dem Betrag entsprechen, der üblicherweise zur Ausfuhr angesetzt werden
  • Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft


Diese Methode wird in der Praxis allerdings selten angewendet, weil der ausländische Hersteller die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Dies ist in der Praxis meist unmöglich. Außerdem will der ausländische Hersteller meist seine Kalkulation nicht veröffentlichen. Die Zollverwaltung hat gegen ihn weder einen Anspruch auf Vorlage von Nachweisen (z.B. Buchhaltungskonten), noch kann sie unmittelbar Außenprüfungen durchführen lassen.


Schlussmethode

  • Kann durch keine der anderen Methoden der Zollwert festgestellt werden, kommt diese letzte in Betracht.

Der Zollwert einer Ware wird mit den verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden ermittelt.


Dabei wird wieder nacheinander wie folgt vorgegangen:

  • eine flexible, großzügige Anwendung der Bewertungsmethoden nach Artikel 29 und 30 ZK, wobei z.B. die 90-Tages-Frist großzügiger gehalten wird
  • bringen auch die flexiblen Anwendungen keine Ergebnisse, sind andere zweckmäßige Methoden zu benutzen. Zur Berechnung können z.B. Preisunterlagen, Katalogpreise, Wertangaben des Zollwertanmelders berücksichtigt werden.

Allerdings ist es nicht erlaubt willkürliche oder fiktive Preise anzusetzen.


Beispiel

Von der Firma Sinus/Deutschland werden erstmalig 100 Fernseher, hergestellt von der Firma Cosinus/China, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Fernseher wurden kostenlos geliefert. Der Zollanmeldung ist lediglich eine Pro-forma-Rechnung (for customs purpose only) über 30 Euro/Stück beigefügt. Die Fernseher sollen nicht zeitnah verkauft werden. Der Lieferant stellt seine Kalkulationsunterlagen nicht zur Verfügung. Die abfertigende Zollstelle verfügt über einen nach Artikel 29 ZK ermittelten Zollwert für vergleichbare Fernseher, die von der Firma Tangens/Japan hergestellt wurden.


  • Transaktionswert für die eingeführte Ware (Artikel 29 ZK)

Diese Methode scheidet aus, da weder ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis noch ein Kaufgeschäft vorliegt. Die Verbundenheit braucht in diesem Fall nicht geprüft zu werden, weil bereits Bedingungen nicht vorliegen, welche die Anwendung dieser Methode voraussetzen.


  • Transaktionswert für gleiche Waren (Artikel 30 Abs. 2 Buchst. a) ZK)

Diese Methode scheidet aus. Der bereits ermittelte Zollwert über eine Einfuhr aus Japan kann nicht herangezogen werden, weil es sich um ein anderes Herstellungsland handelt. Das Preisniveau China gegenüber Japan ist zu unterschiedlich. Da es sich um eine erstmalige Einfuhr von Fernseher aus China handelt, verfügt der Importeur auch nicht über einen bereits früher festgestellten vergleichbaren Zollwert.


  • Transaktionswert für gleichartige Waren (Artikel 30 Abs. 2 Buchst. b) ZK)

Diese Methode scheidet aus den zu Methode 2 genannten Gründen aus.


  • Deduktive Methode (Artikel 30 Abs. 2 Buchst. c) ZK)

Diese Methode scheidet aus, weil festgestellt wird, dass die Fernseher nicht zeitnah verkauft werden sollen.


  • Methode des errechneten Werts (Artikel 30 Abs. 2 Buchst. d) ZK)

Diese Methode scheidet aus, weil die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden.


  • Schlussmethode geschätzter Wert (Artikel 31 ZK)

Diese Methode ist zwingend anzuwenden, weil die vorangegangenen Methoden nicht zum Zuge gekommen sind. Die Methoden zur Zollwertermittlung nach den Artikel 29 und 30 ZK müssen nun flexibel angewendet werden. Ist eine flexible Anwendung nicht möglich, so ist der Zollwert im Rahmen anderer zweckmäßiger Methoden festzustellen. Im vorliegenden Beispiel bietet sich eine Zollwertermittlung auf der Basis des bereits nach Artikel 29 ZK ermittelten Zollwerts der Waren aus Japan an.


Quellen

Internet

Literatur

  • Butt, Dietmar; Außenwirtschaftslexikon, John von Freyend GmbH Köln, 1989
  • Völkel, Rainer; Exportgeschäft von A-Z, Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York, 2001
  • Wagner, Helmut; Einführung in die Weltwirtschaftspolitik, Oldenbourg-Verlag München Wien, 1993