Präferenzhandelsabkommen

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Bei einem Präferenzhandelsabkommen handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Partnerländern, bei welcher geringe Zölle und Tarife auf Importgüter der Partnerländer, verglichen mit Importgüter anderen Nationen der Welt, erhoben werden. Sie sind ein Instrument der Außenhandelspolitik der der jeweiligen Länder (Gerhold 1999, 27). Hier geht es gezielt um eine vertraglich geregelte Vorzugsbehandlung. Diese Vorzugsbehandlung, in Bezug auf Zölle kann einerseits einseitig sein, jedoch auch gegenseitig vonstattengehen. Der WTO-Grundsatz der Meistbegünstigung ist einem Verstoß durch das Präferenzhandelsabkommen ausgesetzt.

Darüber hinaus werden in den Präferenzhandelsabkommen auch Punkte festgehalten, ob und welche Wertschöpfungsvorgänge in den diversen Ländern für die Bestimmung des Ursprungs in einem weiteren Präferenzhandelsabkommen Anerkennung finden (Gabler Wirtschaftslexikon 2020). Sie implizieren eine positive Diskriminierung, da der Zollabbau bestimmten Handelspartnern, im Vergleich zu anderen Handelspartnern zu Gute kommt (Daxhammer 2012, 187). Bereits David Ricardo gab zum Ausdruck, dass, wenn zwei Nationen Handel betreiben, auf Grund von komparativen Kostenunterschieden beide Volkswirtschaften durch die internationale Arbeitsteilung Vorteile generieren. Jede Nation spezialisiert sich auf die Produktion der Güter, für die es wegen seiner natürlichen Faktoren oder seiner zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte komparative Vorteile besitzt (Felbermayr et al. 2017, 339).

Ausführliche Definition

Fast alle WTO-Mitgliedsstaaten sind in der Zwischenzeit an mindestens einem Präferenzhandelsabkommen beteiligt. Mehr als die Hälfte des Welthandels finden innerhalb von Präferenzhandelszonen statt. So sind im Zeitraum von 1990 bis 1994 gleich viele Präferenzhandelsabkommen in Kraft getreten, wie im Zeitraum zwischen 1958 und 1989 (Koopmann 2005, 76). Für die Definition der Begrifflichkeit des Präferenzhandelsabkommen wird zunächst der Begriff des Präferenzzolls und anschließend der Begriff des Handelsabkommens untersucht. Der Präferenzzoll, wird auch als Vorzugszoll bezeichnet. Dabei handelt es sich um den Zoll auf die Einfuhr von Gütern aus bestimmten Staaten, welcher niedriger ist als der Zoll auf die betroffenen Importgüter aus anderen Staaten. So verstoßen Präferenzzölle auf einer Seite gegen das Prinzip der Meistbegünstigung, jedoch finden sie durch die WTO Zulassung. Sie ergeben sich aus bi- und multilateralen Abkommen. Diese treten beispielsweise in Kraft, wenn die EU einseitig den Entwicklungsländern Vorzüge für die Gütereinfuhr gewährt (Gabler Wirtschaftslexikon 2020). Der zweite Begriff, das Handelsabkommen, beschreibt eine zwischenstaatliche Vereinbarung um den Güterverkehr zu regeln. So wird in den Handelsabkommen das gesamte Handelsvolumen vereinbart. Sie bestehen meist aus einer Liste mit Güteraufführungen, welche im Vertragsjahr zur Einfuhr genehmigt werden soll. In der Praxis stellen vorgesehene Importkontingente keine Verpflichtung zur Abnahme der in der Liste stehenden Güter dar. Es besteht nur eine Verpflichtung bei Erteilung sogenannter Importlizenzen (Gabler Wirtschaftslexikon 2020).

Bei der Untersuchung des Präferenzhandelsabkommens der EU muss zunächst beachtet werden, dass dieses Abkommen in vier Unterabkommen kategorisiert ist. Darunter fällt das Freihandelsabkommen, das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das Assoziierungsabkommen und die umfassende Freihandelszone. Das Freihandelsabkommens ist eine relativ flexible Möglichkeit, da der Geltungsbereich des Abkommens davon abhängt, was von den diversen Parteien schriftlich vereinbart wird. Folglich gibt es eine große Abweichung von den verschiedenen Freihandelsabkommen. Diese Abkommen der EU können sich beispielsweise zwischen einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Afrika, Karibischer Raum, Pazifischer Raum), einem Handelsabkommen mit südamerikanischen Staaten und umfassenden Freihandelszonen mit diversen östlichen Nachbarn der EU unterscheiden.

Zu den obersten Zielen der Freihandelsabkommen, aus Sicht des Europäischen Parlaments zählen beispielsweise, dass es einen beschränkteren Zugang zum EU-Binnenmarkt im Vergleich zu einer Mitgliedschaft in dem europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf Güter und Dienstleistungen geben soll. Ebenso soll es eine Freiheit zum Abschluss von Handelsabkommen mit diversen Staaten geben. Grund dafür ist, dass die Freihandelsabkommen im geringeren Maß integriert sind als eine Zollunion. Nichtsdestotrotz sollen die Zollverfahren und Ursprungsregeln eingehalten werden. Außerdem sind sie bestrebt, die Bestimmungen der Normen und Vorschriften zu verringern. Die aktuelleren Freihandelsabkommen befassen sich darüber hinaus mit Themen, wie die Bestimmung der öffentlichen Beschaffungsmärkte, Rechte des geistigen Eigentums, Investitionsschutz, wie auch die Umwelt (Europäisches Parlament 2017, 35). Bei Einführung von Waren zu Präferenzzollsätzen, ist es notwendig die Voraussetzungen der jeweiligen Abkommen zu erfüllen. Das Präferenzsystem beruht auf den Prinzipien des Freiverkehrsprinzips und das des Ursprungprinzips. Beispielsweise wird das Freiverkehrsprinzip benutzt, um den Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei abzuwickeln. Für den Freiverkehr ist die Befindlichkeit des betroffenen Gutes im gesetzlichen freien Verkehr von hoher Bedeutung. Es wird eine Präferenz gewährt, wenn die Güter einer Freiverkehrsbescheinigung unterliegen.

Das Ursprungsprinzip stellt eine Forderung für den Vertragspartner über einen Nachweis des Güterursprungs in dem jeweiligen Land. Durch die Herstellung, Gewinnung oder auch einer Weiterverarbeitung kann das Ursprungsprinzip erzielt werden. So gelten die Ursprungregeln, welche in den jeweiligen Präferenzabkommen vertraglich vereinbart worden sind. Eine Vergünstigung soll nur den Gütern gewährt werden, welche den Ursprungsregeln kongruent sind. Um nachzuweisen, welche Ursprungseigenschaft das jeweilige Gut im Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist die Warenverkehrsbescheinigung von hoher Bedeutung. Eine Bevorzugung in der Zollabwicklung verstößt an sich gegen Artikel I des GATT. Diesem Artikel liegt die Nichtdiskriminierung zu Grunde. Grund dafür ist, dass nicht alle Mitgliedsstaaten der WTO von den Zollpräferenzen profitieren. Anders ist es jedoch im Rahmen von Zollunionen, Freihandelsabkommen und der einseitigen Gewährung von Präferenzen zugunsten von Entwicklungsländern.

So besteht die Möglichkeit, durch eine Zollunion oder eines Freihandelsabkommens den Partnerländern, Zollpräferenzen zu bieten. Dafür müssen Voraussetzungen vorliegen, dass es unter den Vertragspartnern zu einer Eliminierung von Zöllen und Handelshemmnissen kommt. Ebenso müssen die Vertragspartner ihre Handelsbarrieren reduzieren und keine Handelsschranken für andere Mitglieder der WTO errichtet werden. Ein Zusammenschluss aus zwei oder mehr Nationen, welche eine gemeinschaftliche Zollregion bilden, gleicht einer Zollunion. Identische Außenzölle durch einen einheitlichen Zolltarif werden in Verbindung mit dritten Ländern angewendet. Binnenzölle für die Mitgliedsstaaten entfallen, wenn eine Zollunion vorliegt. So beruht eine Zollunion auf dem Freiverkehrsprinzip. Zum Verständnis einer Freihandelszone muss von einem Zusammenschluss aus mindestens zwei Nationen, welche auch wie eine Zollunion keine Binnenzölle erheben und auch keinen identischen Zolltarif gegenüber Drittstaaten besitzen und so unterschiedliche Außenzölle zu erheben. Aber nicht nur wirtschaftliche Ziele, sondern auch politische Bestrebungen sind für die EU von hoher Bedeutung. Unter Einbeziehung der Entwicklungsländer strebt die EU folglich, beispielsweise nach der Reduzierung der Armut. Darüber hinaus soll eine bessere Kommunikation auf politischer Basis gepflegt werden. Grund dafür ist die Vermeidung innerstaatlicher Krisen und die Festigung demokratischer Strukturen. Die Führung der Regierung, wie auch die Beachtung der Menschenrechte sind an die Finanzunterstützungen und an die Zusammenarbeit verknüpft (Daxhammer 2012, 187ff)

Beispiele für Präferenzhandelsabkommen, wie auch kritische und alternative Sichtweise

Die EU führt mit beinahe allen Nationen weltweit Präferenzabkommen. Die Ausnahmen bilden die USA, Australien und Neuseeland. Die Europäische Gemeinschaft stellt mit den Nationen Island, Liechtenstein und Norwegen den Europäischen Wirtschaftsraum dar, welcher als Freihandelszone entworfen ist. Darüber hinaus existiert eine regionale Beziehungen durch ein Freihandelsabkommen mit der Schweiz. Die Europäische Union ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Etwa 78 Prozent der Importe stammen aus der EU und 43 Prozent der Schweizer Exporte gehen in EU-Länder. Grund dafür ist das politische und wirtschaftliche Gewicht der EU, wie auch die geografische und kulturelle Nähe (European Commission 2019, 2). Ebenso existiert eine Zollunion mit der Türkei, Andorra und San Marino, ein Assoziierungsabkommen mit Rumänien und Bulgarien und ein Euro-Med-Abkommen mit Israel, Ägypten, Algerien, Jordanien, Marokko, Libanon und Tunesien. Aktueller sind die Abkommen mit Chile, Mexiko, welche in einem Modernisierungsprozess stehen. Das Abkommen mit den Mercosur-Staaten, unter welches Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay einzuordnen sind, ist erst im letzten Jahr unterzeichnet worden. Ziel dieses Abkommens ist es ein Wegfall von Zöllen im Wert von über 4 Milliarden Euro zu realisieren (European Commission 2019). So handelt es bei diesem Freihandelsabkommen um das umfangreichste Handelsabkommen, welches die EU jemals geschlossen hat (Europäische Kommission 2019). Ein ebenso aktuelleres Präferenzhandelsabkommen ist das im Jahr 2017 in Kraft getretene CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada. So soll es durch einheitliche Regeln und offener Märkte dazu beitragen, den Wohlstand der Vertragspartner sicher zu stellen. Bei Betrachtung der Zahlen und Fakten ist man gewillt, 470 Millionen Euro jährlich durch den Zollabbau einzusparen. Außerdem sind bis zu 99 Prozent der Zölle abgebaut worden. Außerdem schätzt die EU-Kommission, dass das BIP der EU um rund 12 Milliarden Euro durch das CETA-Abkommen wächst (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2020).

Durch den modernen Regionalismus sind komplexere Integrationsschritte zwischen den jeweiligen Vertragspartnern, in Bezug auf die Präferenzhandelsabkommen, aufzufinden. Dabei wird nicht nur der Abbau bilateraler Handelsschranken im Industriebereich verfolgt, sondern auch versucht die Markteintrittsbarrieren, beispielsweise bei Agrarprodukten vereinfacht zu gestalten, den Dienstleistungsbereich zu liberalisieren und Aspekte der Wirtschaftspolitik, welche für den Handel relevant sind, zu harmonisieren. So wird der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Güter aus Entwicklungsländern, in Form eines einseitigen Zugeständnisses von Handelspräferenzen vereinfacht. Im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems erteilt die EU grundsätzlich allen Entwicklungsländern Zollvorteile. Es bestehen detaillierte Regeln im Präferenzsystem für diverse Gruppen von Entwicklungsländern, wie beispielsweise die AKP-Staaten, welche sich grundsätzlich aus afrikanischen Ländern, Ländern des karibischen Bereichs und Ländern des pazifischen Bereichs zusammensetzt. Bei dem Abkommen der EU und der 78 AKP-Staaten spricht man auch von dem Cotonou Abkommen.

Dieses Abkommen ist im Jahr 2000 in Kraft getreten. Auch die am wenigsten entwickelten Nationen, haben durch die festgelegte Öffnung des Marktes der EU ein gewisses zollfreies Vorrecht. So können sie jegliche Güter zollfrei in die EU exportieren. Ausgeschlossen von diesen Gütern sind beispielsweise Waffen. Da die speziellen Handelspräferenzen der EU für die AKP-Staaten nur bis Ende 2007 über eine WTO-Ausnahmegenehmigung gebilligt waren, schloss die EU bilateral Interimsabkommen, die möglichst schnell zu WTO-konformen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen weiterentwickelt werden sollten, die alle Staaten einer Region umfassen sollen. Bei diese Wirtschaftspartnerschaftsabkommen handelt es sich um die Economic Partnership Agreements (EPAs). Ziel der EPAs soll es neben der Sicherstellung von WTO-Konformität sein, bestehende Handelshemmnisse zu verringern, die Kooperation in allen handelsrelevanten Bereichen voranzubringen und nachhaltige Entwicklung und regionale Integration zu stärken. Die EPA-Verhandlungen gestalteten sich jedoch als langwierig und schwierig. Deshalb wurde bis 2008 die Handelsregelungen der EPAs von nur 35 der 78 AKP-Staaten unterzeichnet.

Eine Reihe der verhandelnden AKP-Staaten in Afrika fürchten die Auswirkungen der durch die EPAs erforderlichen Handelsliberalisierung und bezweifeln, dass sie von den Abkommen profitieren können. Die AKP-Staaten sehen die Handelsliberalisierung mit der EU kritisch, da sie als direkter Vertragspartner oftmals unter den sogenannten „supply side constraints“ leiden. „Supply side constraints“ verdeutlicht grundsätzlich, dass die Produktion in der Wirtschaft aufgrund einer Vielzahl von Einflussfaktoren wie unzureichende Infrastruktur, Mangel an Krediten, Verfügbarkeit von Arbeitskräften und Verfügbarkeit von Technologie nicht mit der steigenden Nachfrage Schritt halten kann. Die Wohlfahrtsgewinne in der Praxis setzt beispielsweise voraus, dass Produktionsfaktoren schnelllebig von einem Sektor in einen anderen bewegt werden können. Jedoch ist das in der Praxis häufig nicht der Fall, beispielsweise wegen mangelnder Flexibilität der Entwicklungsländer. Außerdem ist die Stärke der kausalen Beziehung zwischen Handelsliberalisierung und Wachstumssteigerungen abhängig von Einflüssen wie Politikmaßnahmen, die Flexibilität in den jeweiligen Volkswirtschaften, und von bedeutungsvollen Rahmenbedingungen wie die Infrastruktur, die Rule of Law und das Humankapital. So gilt der Export grundsätzlich als Wachstumsbeschleuniger. Es kommt jedoch nicht darauf an, dass ein Land grundsätzlich exportiert, sondern es ist noch von höherer Bedeutung, welche Güter das Land exportiert. Nationen, welche sich auf den Export von Hightech-Gütern spezialisieren, verspüren ein größeres Wachstum als Nationen, welche Lowtech-Güter exportieren. So kann Wachstum auch importgetrieben sein. Oft dienen die Importgüter aus den Entwicklungsländern als Zwischenprodukte und haben somit Einfluss auf die Stärke von Exporten auf das Wachstum. Negativ beeinflussen die Entwicklungsländer auch die verminderten Staatseinnahmen, welche durch die reduzierten Zölle des Freihandelsabkommen ausgelöst werden. Die Entwicklungsländer können darüber hinaus auch indirekt negativ betroffen sein. Erkenntlich wird das bei der Betrachtung der TTIP-Verhandlungen der EU mit der USA. Obwohl die Entwicklungsländer kein Vertragspartner dieser Verhandlung sind, würde es bei einer Übereinstimmung gegebenenfalls negative Folgen für sie haben. Grund dafür ist, dass bei TTIP die Güter von der USA und von der EU keinen Handelshemmnissen unterliegen würden. Güter aus Drittstaaten dagegen schon. So müssen die Drittstaaten einen höheren Wettbewerbsdruck standhalten, was einen negativen Realeinkommenseffekt für Drittstaaten auslöst. TTIP wird seit 2013 verhandelt. Durch das Antreten der Präsidentschaft von Donald Trump liegen die Verhandlungen im Stillstand. Sie können jedoch wieder in einer anderen Konstellation neu belebt werden. Die genannten Gründe sollen eine argumentative, kritische Sichtweise darstellen, um auch einer alternativen Position Ausdruck zu verleihen (Felbermayr et al. 2017, 341).

rechtliche Grundlage

Warenursprungs- und Präferenzrecht, Zollkodex

allgemeine Erläuterung

"Die Europäische Gemeinschaft hat ein differenziertes System rechtlicher Maßnahmen entwickelt, das sich auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern richtet. Diese Maßnahmen dienen der Wahrung wirtschaftspolitischer Interessen der Gemeinschaft und stellen häufig auf Waren bestimmten Ursprungs ab." [2]

Das heißt im Sinne der Einfuhr von Gütern in die Europäische Gemeinschaft, Abk.: EG, treten je nach Herkunftsland der jeweiligen Produkte das Präferenzrecht, sowie das Warenursprungsrecht in Kraft. Der Unterschied zwischen beiden Formen (Warenursprung und Präferenzen) besteht darin, dass das Präferenzrecht Handelspartner begünstigt, mit sogenannten Präferenzen, und das Warenursprungsrecht keine Vergünstigung für Handelspartner vorsieht.

Warenursprung (nicht präferenziell)

Die EG hat für alle Mitgliedstaaten zur Bestimmung des Ursprungs einer Ware Regeln festgesetzt. Der Ursprung einer Ware bezieht sich auf das Herkunftsland der Ware, sowie die konkrete Zuordnung einer Ware zur Wirtschaft eines bestimmten Landes.

"Der anhand dieser Regeln ermittelte Ursprung kann Grundlage sein für - tarifliche, die Abgabenbelastung einer Ware betreffende Maßnahmen (z.B. die Verhängung von Antidumping-Zöllen) - außertarifliche, durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegte Maßnahmen (z.B. außenwirtschaftliche Genehmigungspflichten)."[3]

Diese Regeln sind im Zusammenhang mit Zollpräferenzen für die Bestimmung des Warenursprungs nicht anwendbar. Daher treten Präferenzmaßnahmen in Kraft.

Präferenzen

Wie oben bereits beschrieben sind Präferenzmaßnahmen eine Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten, Ursprung für diese Vorzugsbehandlung sind die Präferenzzollabkommen, welche von der GATT [1]und der WTO [2]festgelegt worden.

Eine andere Bezeichnung für Präferenzen sind Präferenzzollsätze, ermäßigte Zollsätze und Zollfreiheiten.

Präferenzabkommen

Werden von der Europäischen Gemeinschaft mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen. Dabei sind zu unterscheiden autonome Präferenzmaßnahmen (einseitige Anwendung zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (Bsp. Entwicklungsländer)) und die Mehrzahl der Präferenzabkommen, die auf Gegenseitigkeit basieren, das heißt Partnerländer haben die Möglichkeit bei der Einfuhr von Waren aus der EG Präferenzen in Anspruch zu nehmen.

Abgrenzung

Präferenzzollabkommen sind ein wichtiges außenpolitisches Wirtschaftorgan:

- zum einen um innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die Märkte vor Überschwemmung von "billig produzierten Waren", wie zum Beispiel Textilien aus China, zu schützen. Das heißt um die Qualität und Produktion von Waren innerhalb der EG zu halten. (Bsp. Produktion von qualitativ höherwertigen Textilien aus Italien).

- zum anderen um bestimmte Ländergruppen, wie Entwicklungsländer, mit Hilfe von autonomen Präferenzmaßnahmen zu fördern.

Klassischer Grundgedanke

Zölle [3]existieren seit dem Mittelalter. Damals im Sinne von Geleitzöllen, später als wirtschaftspolitische Maßnahme zum Schutz der Zahlungsbilanz und der inländischen Produzenten, seit 1947 unterlag die Kontrolle und Erhebung von Zöllen der GATT und seit 1995 geschieht das im Rahmen der Welthandelsorganistaion, kurz WTO.

Einfuhr aus Norwegen

Norwegen ist kein EG-Mitglied, genauso wie Island und die Schweiz. Diese Länder werden als EFTA-Staaten [4]bezeichnet, mit welchen Präferenzabkommen bestehen.

Bei der Einfuhr von Waren aus Norwegen wird die Einfuhrumsatzsteuer von 19% auf den jeweiligen Warenwert erhoben. Es fallen keine weiteren Zölle, aufgrund des Präferenzabkommens zwischen EG und Norwegens, an.

Einfuhr aus USA

Die USA ist kein EG-Mitglied. Diese werden als Drittländer bezeichnet, zwischen der USA und der EG gibt es kein Präferenzabkommen und somit wird bei der Einfuhr von Waren Einfuhrumsatzsteuer in Hohe von 19%, sowie nach dem Drittlandszollsatz 3% Zoll auf den jeweiligen Warenwert erhoben.

Einzelnachweise

[1] - Duden Band 5 - Das Fremdwörterbuch, 7. Auflage, Dudenverlag 2001

[2] - [5] Warenursprung und Präferenzen, 07.04.2008

[3] - [6] Warenursprung und Präferenzen, 07.04.2008

Literaturverzeichnis

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2020. „CETA – Das europäisch-kanadische Wirtschafts- und Handelsabkommen.“ Zugriff am 28.06.2020. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ceta.html.

Europäische Kommission. 2019. „EU und Mercosur-Staaten einigen sich auf umfassendes Freihandelsabkommen.“ Zugriff am 28.06.2020. https://ec.europa.eu/germany/news/20190701-euund-mercosur-staaten-umfassendes-freihandelsabkommen_de.

European Commission. 2019. „Jahresbericht 2019 über die Umsetzung von Freihandelsabkommen (FHA) der EU.“ Zugriff am 27.06.2020. https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2019/november/tradoc_158479.pdf.

European Commission. 2019. „Management Plan 2019 Directorate- General for Trade“. Zugriff am 28.06.2020. https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/august/tradoc_154920.pdf.

Daxhammer, Rolf. 2012. Der Europäische Integrationsprozess – Wirtschaftliche, Politische und Institutionelle Einigung Europas. Stuttgart: Ibidem. ISBN: 9783838257006

Europäisches Parlament. 2017. „Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – Rechtliche und verfahrensbezogene Aspekte.“ Zugriff am 26.06.2020. https://www.landoberoesterreich.gv.at/files/publikationen/Austritt_des_Vereinigten_Koenigreiches_aus_der_EU.pdf.

Felbermayr, Gabriel J., Daniel Göler, Christoph Herrmann, und Andreas Kalina, Hrsg. 2017. Multilateralismus und Regionalismus in der EU-Handelspolitik. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. ISBN 978-3-8487-3648-5

Gabler Wirtschaftslexikon. 2020. „Präferenzabkommen.“ Zugriff am 24.06.2020. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/praeferenzabkommen-44887.

Gabler Wirtschaftslexikon. 2020. „Präferenzzoll“. Zugriff am 26.06.2020. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/praeferenzzoll-42300.

Gabler Wirtschaftslexikon. 2020. „Handelsabkommen.“ Zugriff am 26.06.2020. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsabkommen-32950.

Gerhold, Antje. 1999. Wirtschaftliche Integration und Kooperation im asiatischen-pazifischen Raum: Die APEC. Frankfurt am Main, Berlin, Bern, New York, Paris, Wien: Lang, Peter. ISBN: 3631345046

Koopmann, George. 2005. „Die WTO und der Regionalismus.“ Zugriff am 24.06.2020. https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s10273-005-0339-1.pdf.

Duden Band 5 - Das Fremdwörterbuch, 7. Auflage, Dudenverlag 2001